Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 29 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

A. Allgemeines

1Art. 29 DBA Großbritannien hat im OECD-MA 2017 keine Entsprechung. Art. 29 DBA Großbritannien enthält nur Verfahrensregeln für den Steuerabzug. Ein Steuerabzug wird durch Art. 29 DBA Großbritannien materiell-rechtlich nicht begründet oder begrenzt.

B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1

2Satz 1 ordnet für sämtliche Einkünfte aus einem Vertragsstaat einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person an, dass der erstgenannte Staat zunächst den Steuerabzug dem Grunde und der Höhe nach gemäß seinem innerstaatlichen Recht ungehindert vornehmen kann. Sieht das Abkommen eine Vergünstigung für die entsprechenden Einkünfte vor, so ist die abgezogene Steuer dem Steuerpflichtigen auf Antrag insoweit zu erstatten (Satz 2).

II. Abs. 2

3Das dem Steuerpflichtigen in Abs. 1 Satz 2 zugewiesene Recht einer Erstattung auf die aus Sicht des Abkommens zu viel abgezogene Steuer ist fristgebunden. Nach Abs. 2 muss der Antrag auf Erstattung spätestens am Ende des vierten Jahres, das auf das Steuerjahr der Festsetzung folgt, gestellt werden.

III. Abs. 3

4Jeder Vertragsstaat ist ermächtigt, Verfahren zu schaffen, die von vorneherein die Vergünstigungen des Abkommens bei der Besteuerung im Abzugsweg vorsehen (etwa Teilfreistellung oder Freistellung).

IV. Abs. 4

5Nach Abs. 4 darf der Quelle...

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