DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Von einigen Ausnahmen abgesehen entspricht Art. 25 DBA Großbritannien weitgehend Art. 24 OECD-MA 2017.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Art. 25 Abs. 1 DBA Großbritannien entspricht Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017. Die Regelung des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 2017, wonach das Diskriminierungsverbot ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen gilt, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind, fehlt dagegen im DBA Großbritannien. Gleichwohl können sich deutsche oder britische Staatsangehörige, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, sondern nur in einem dritten Staat, auf das Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 1 DBA Großbritannien berufen. Bei der Regelung des Art. 24. Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 2017 handelt es sich lediglich um eine klarstellende Regelung.
3Scheidet das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus, könnte dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 1 DBA Großbritannien erhöhte Bedeutung zukommen. Innerstaatliche Begünstigungen, die an die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union anknüpfen, sind für britische Staatsangehörige nach einem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr unmittelbar anwendbar. Dies betrifft etwa die Begünstigungsnormen des § 6 Abs. 5 AStG sowie der §...