DBA-Kommentar
2024
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Artikel 34 Registrierung
Erläuterungen
1Art. 34 beinhaltet die Verpflichtung Irlands zur Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen gem. Art. 102 Abs. 1 UN-Charta. Die Registrierung ist erforderlich, um sich als Vertragsstaat vor einem Organ der Vereinten Nationen auf das Abkommen berufen zu können, Art. 102 Abs. 2 UN-Charta.