DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Inkrafttreten
Erläuterungen
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten. Das Abkommen enthält entsprechend des Art. 31 VHG-DBA eine Unterscheidung in Abzugsteuern und übrige Steuern. Für Abzugsteuern ist es nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a für die Beträge anwendbar, die am oder nach dem gezahlt werden. Wann der Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen ist, sollte sich unseres Erachtens in Abhängigkeit der Einordnung der Einkünfte nach den einzelnen Einkunftsartikeln ergeben. So ist der Zeitpunkt der Dividendenzahlung zum Beispiel nach dem nationalen Recht des jeweils besteuernden Vertragsstaates zu bestimmen.
2Für die übrigen Steuern ist es nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. b auf die Steuern anwendbar, die für Zeiträume ab dem erhoben werden.
3Es ersetzt das alte Abkommen vom , das mit Ablauf des außer Kraft getreten ist. Die Bestimmungen des alten Abkommens gelten jedoch bis zur Anwendbarkeit des neuen Abkommens fort.