DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Inkrafttreten
Erläuterungen
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1973 II, S. 1528) und findet erstmals Anwendung auf die vom Veranlagungszeitraum 1968 (Bundesrepublik) bzw. 1969 (Singapur) an erhobenen Steuern (zur Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. oben Art. 29 OECD-MA Rn. 9).
2Zum Schutze des Steuerpflichtigen legt Art. 2 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes vom (BGBl 1973 II, S. 373) fest, daß in dem Fall, in dem die Rückwirkung zu einer höheren Belastung mit deutschen und singapurischen Steuern führt, die Steuer insoweit nicht erhoben wird.