DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
Literatur: Wagner, Singapur als Steueroase für Banken, IWB F. 6 Singapur, Gr. 2, S. 11 ff.
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 DBA-Singapur befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 21) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Lizenzgebühren aus gewerblichen Schutzrechten, die nicht unter Art. 12 Abs. 2 fallen,
Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Art. 13 Abs. 3),
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, bei denen die 183-Tage-Regelung gem. Art. 14 Abs. 2 erfüllt ist,
Einkünfte berufsmäßiger Künstler, Musiker oder Sportler für Darbietungen im anderen Vertragsstaa...