DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 22 Abs. 1 DBA-Singapur entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. In Abs. 2 wird – soweit Betriebsstättenvermögen betroffen ist – gleichfalls eine dem OECD-MA gleichende Regelung getroffen. Im DBA-Singapur sind hiervon jedoch nicht feste Einrichtungen von Selbständigen betroffen, da für deren Einkünfte im DBA auch eine Art. 14 OECD-MA entsprechenden Regelung fehlt.
2Art. 22 Abs. 3 DBA-Singapur entspricht im wesentlichen der Regelung des OECD-MA, erfaßt jedoch nicht Vermögen der Binnenschiffahrt.
3Art. 22 Abs. 4 DBA-Singapur enthält eine dem OECD-MA entsprechende Auffangklausel.