DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Hochschullehrer oder Lehrer entrichteten Arbeitsvergütungen im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule oder anderen ähnlichen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Anstalt des Gastlandes bezweckt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, daß nach Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein muß. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Herkunftsland ansässig war (vgl. Vogel, DBA, Art. 20 Rn. 14; Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Art. 20 Rn. 11; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Anm. 21 zu Art. 20 und Korn/Debatin, u. a. in Anm. 2c zu Art. 20 DBA-Kanada sowie Anm. 3d zu Art. 20 DBA-Schweiz). Für die hier vertretene Auffassung spricht, daß nach dem Wortlaut der Bestimmu...