DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Ruhegehälter
Erläuterungen
1Art. 17 DBA-Singapur entspricht der Regelung des Art. 18 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, wird ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
2Abweichend vom OECD-MA besteht jedoch kein Vorrang des Kassenstaatsartikels, so daß auch Ruhegehälter im öffentlichen Diest – unabhängig davon, ob sie durch eine Tätigkeit im öffentlichen Bereich oder BgA „erwirtschaftet” wurden – der ausschließlich Besteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat unterliegen.