Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Die Vorschrift entspricht weitestgehend der des OECD-MA.

2Wie im OECD-MA, ist in Art. 11 Abs. 1 DBA-Singapur bestimmt, daß Zinsen im Staat des Empfängers besteuert werden können.

3Ebenfalls wie im OECD-MA ist jedoch in Abs. 2 geregelt, daß auch der Quellenstaat Zinsen besteuern darf, wobei der Steuersatz auf 10 % der Erträge beschränkt ist.

4Von der Quellensteuer sind bestimmte, qualifizierte Empfänger befreit. Über die in Abs. 3 Buchst. b genannten qualifizierten Zinsempfänger hinaus können die Vertragspartner sich auf die Erweiterung dieser Vorschrift auf andere qualifizierte Zinsempfänger einigen (Abs. 3 Satz 2).

5Der Begriff „Zinsen” entspricht dem des OECD-MA, abgesehen davon, daß unter Bezug auf das nationale Recht des Quellenstaats auch alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Quellenstaats den Darlehen gleichgestellt sind, zu den Zinsen gehören.

6Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt i. d. F. des OECD-MA von 1963; die feste Einrichtung ist darin nicht ausdrücklich erwähnt.

7Abs. 6 enthält, dem OECD-MA entsprechend (Abs. 5), die Bestimmung der Quelle von Zinsen, Abs. 7 regelt, ebenfalls dem OECD-MA entsprechend, die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der auf der Grundlage des Frem...

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