DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht weitestgehend der des OECD-MA.
2Wie im OECD-MA, ist in Art. 11 Abs. 1 DBA-Singapur bestimmt, daß Zinsen im Staat des Empfängers besteuert werden können.
3Ebenfalls wie im OECD-MA ist jedoch in Abs. 2 geregelt, daß auch der Quellenstaat Zinsen besteuern darf, wobei der Steuersatz auf 10 % der Erträge beschränkt ist.
4Von der Quellensteuer sind bestimmte, qualifizierte Empfänger befreit. Über die in Abs. 3 Buchst. b genannten qualifizierten Zinsempfänger hinaus können die Vertragspartner sich auf die Erweiterung dieser Vorschrift auf andere qualifizierte Zinsempfänger einigen (Abs. 3 Satz 2).
5Der Begriff „Zinsen” entspricht dem des OECD-MA, abgesehen davon, daß unter Bezug auf das nationale Recht des Quellenstaats auch alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Quellenstaats den Darlehen gleichgestellt sind, zu den Zinsen gehören.
6Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt i. d. F. des OECD-MA von 1963; die feste Einrichtung ist darin nicht ausdrücklich erwähnt.
7Abs. 6 enthält, dem OECD-MA entsprechend (Abs. 5), die Bestimmung der Quelle von Zinsen, Abs. 7 regelt, ebenfalls dem OECD-MA entsprechend, die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der auf der Grundlage des Frem...