Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 DBA-Singapur entsprechen bis auf kleinere sprachliche Abweichungen Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 des OECD-MA. Art. 7 Abs. 4 DBA-Singapur enthält die Regelung des Art. 7 OECD-MA, während Art. 7 Abs. 5 DBA-Singapur die mit Art. 7 Abs. 7 OECD-MA vergleichbare Regelung enthält.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Art. 7 Abs. 2 DBA-Singapur enthält den in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA vorgesehenen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Art. 7 Abs. 3 nicht. Deshalb kann aus Art. 7 Abs. 2 DBA-Singapur keine Einschränkung für die in diesem Artikel enthaltene Selbständigkeitsfiktion hergeleitet werden (vgl. dazu Art. 7 OECD-MA Rn. 125).

3Im DBA-Singapur fehlt eine Bestimmung zur Anwendung der indirekten Methoden, wie sie in Art. 7 Abs. 4 OECD-MA enthalten ist. Die Anwendbarkeit der indirekten Methode im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und Singapur ist deshalb zweifelhaft. Nr. 25 des OECD-MA zu Art. 7 bestimmt, daß Absatz 4 mit der Regelung zur indirekten Methode entfallen kann, wenn keiner der beiden Staaten eine solche Methode verwendet. Da eine dem Art. 7 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Bestimmung im DBA-Singapur fehlt, spricht dies für den Willen der Vertragsstaaten, die indirekte Methode in ihrem Verhältnis nicht anzuwenden. Sie sollte deshalb nur angewandt werden, wenn sich beide Vertragsstaaten und das Unternehmen darauf einigen.

4Im DBA-Singapur fehlt eine Bestimmung zur Methodenkontinuität, wie sie in Art. 7 Abs. 6 OECD-MA enthalten ist. Dies ist hier im Hinblick auf die grundsä...

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