DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Art. 5 DBA-Singapur entspricht seinem Ausbau und Inhalt nach im wesentlichen Art. 5 OECD-MA, so daß auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.
2Bei den in Abs. 3 aufgezählten Hilfstätigkeiten fehlt eine dem Art. 5 Abs. 4 Buchst. f OECD-MA nachgebildete Bestimmung, wonach auch eine Kumulation von Hilfstätigkeiten nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Auch ohne diese ausdrückliche Bestimmung wird allerdings davon ausgegangen, daß auch die Addition verschiedener Hilfstätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung nicht zur Annahme einer Betriebsstätte führt, wenn sich die Tätigkeit insgesamt noch nicht als Haupttätigkeit darstellt (Debatin, RIW 1980, 6; Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 5 DBA-Singapur, Anm. 3c).
3Einstweilen frei
II. Farm oder Plantage
4Abweichend vom OECD-MA wird eine Farm oder Plantage in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA-Singapur als Betriebsstätte angesehen. Dies hat zur Folge, daß die daraus erzielten landwirtschaftlichen Einkünfte nicht wie in Art. 6 OECD-MA als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sondern als Unternehmensgewinne zu behandeln sind. Damit sind auch die in Art. 7 festgelegten Gewinnermittlungsgrundsätze anzuwenden (Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 5 DBA-Singapur, Anm. 3b) (bb).
III. Bauausführung oder Montage
5Für die Annahme einer Betriebsstätte läßt das DBA-Singapur in Art. 5 ...