DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Definitionen
Erläuterungen
Streitferdt/Medora, Das Steuer- und Gesellschaftsrecht der Republik Singapur, IWB F 6 Singapur Gr. 2, S 5
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 DBA-Singapur einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Singapur neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen (einschließlich Personengesellschaften), sofern sie für die Besteuerung als selbständige Rechtsträger behandelt werden. Damit sind letztere grundsätzlich selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.). Da aber Personengesellschaften sowohl in der Bundesrepublik als auch in Singapur (Partnership, Limited Partnership) keine selbständigen Steuerrechtssubjekte i. S. einer umfassenden Besteuerung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 5 f.) s...