DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Art. 2 DBA-Singapur entspricht im wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Absatz 1 entspricht nahezu dem Wortlaut des OECD-MA. Die geringfügige Abweichung vom OECD-MA dürfte auf einer Übersetzungsungenauigkeit beruhen.
3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA an dieser Stelle aufgeführte Lohnsummensteuer. Nach deutschem Verständnis ist die Lohnsummensteuer eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage sich aus der Summe der von einem Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter ergibt. In Deutschland wurde die Lohnsummensteuer, die Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer war, mit Wirkung vom abgeschafft. Die in Abs. 5 enthaltene Klarstellung zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens für den Teil der Gewerbesteuer, der die Lohnsumme als Bemessungsgrundlage nutzte, geht nach der Abschaffung der Lohnsummensteuer ins Leere. In Singapur wurde die Lohnsummensteuer (Payroll Tax) mit Wirkung vom abgeschafft.
4Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des A...