Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1 Art. 1 DBA-Singapur entspricht wörtlich dem OECD-MA.

2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuß der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutz kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.; Denkschrift zum Abkommen BT-Drucks. 7/106, S. 24).

3Zum Begriff „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Begriff „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b.

4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter dem Begriff „Person” neben natürlichen Personen und Gesellschaften – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d – auch diejenigen Personenvereinigungen versteht, die in dem betreffenden Vertragsstaat für Zwecke der Besteuerung als selbständiges Steuersubjekt behandelt werden, sind Personengesellschaften (nur) dann abkommensberechtigt, wenn sie in einem Vertragsstaat i. S. d. Art. 4 Abs. 1 ansässig sind, d. h. als eigenständiges Steuersubjekt der unbeschränkten Besteuerung in einem Vertragsstaat unterliegen (vgl. Art. 3 Rn. 4; Art. 1 OECD-MA Rn. 14, 19, 23; Art. 4 OECD-MA Rn. 5).

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