DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
1Abs. 1 entspricht bei verkürztem Wortlaut inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Die fehlende Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen ist unbeachtlich. Der Regelungsbereich des DBA beschränkt sich auf steuerliche Regelungen. Folglich stehen nur die steuerlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen in Konkurrenz zu den Regelungen des DBA.
2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat seinen Besteuerungsanspruch aufgrund des Völkerrechts nicht ausüben kann. Stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des DBA ins Leere. Durch die Rückfallklausel soll eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden. Die Rückverweisung des Besteuerungsrechts gilt jedoch nur hinsichtlich der Befreiungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderer internationaler Übereinkünfte. Befreiungen von Einkünften oder Vermögensteilen, die den Mitgliedern di...