DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 DBA-Zypern entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlungsklausel nach Art. 24 Abs. 1 geltend machen will. Auch sieht der Absatz keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens.
2Abs. 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA; die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist, fehlt.
3Abs. 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA.
4Nach Abs. 4 können die zuständigen Behörden entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA unmittelbar miteinander verkehren, indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.