DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 22 DBA-Zypern entspricht weitgehend Art. 22 OECD-MA.
2Eine wichtige Einschränkung gilt allerdings für Vermögen bei Seeschifffahrt und Luftfahrt. Hier wird entsprechend zu den Regelungen über laufende Einkünfte (Art. 8) und Veräußerungsgewinne (Art. 13 Abs. 2 Satz 2) bestimmt, dass Vermögensgegenstände von zypriotischen Unternehmen, die gem. den Kriterien von Art. 8 Abs. 3 von Deutschen „be herrscht” werden, auch in Deutschland mit einer Vermögensteuer belegt werden können. Auf die Kommentierungen zu Art. 8 Abs. 3 wird verwiesen. Der Ausgleich einer möglichen Doppelbelastung mit Vermögensteuer ist im DBA nicht geregelt. Er würde sich ggf. nach deutschen innerstaatlichen Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Vermögensteuer richten.