DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 20 Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Hochschullehrer oder Lehrer ausgerichteten Vergütungen im Gastland befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthalts im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt bezweckt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, dass nach Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein muss. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Herkunftsland ansässig war (vgl. Vogel, DBA, Anm. 14 zu Art. 20; DBA Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Rn. 11 zu Art. 20; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Anm. 21 zu Art. 20). Für die hier vertretene Auffassung spricht, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach dem Grundgedanken der Förderung des Ausbildungsaustausches auch Sachverhalte unter Abs. 1 fal...