DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 23, auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Die Regelung, wonach dem Quellenstaat durch Art. 10 Abs. 2 ein begrenztes Besteuerungsrecht verbleibt, ist in Anlehnung an Art. 10 Abs. 2 OECD-MA getroffen worden. Es ist bei Schachtelbeteiligungen auf 10 v. H. (OECD-MA 5 v. H.) und in den übrigen Fällen auf 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt. Die Vergünstigung für Schachteldividenden wird bei einer Mindestbeteiligung von 25 v. H. eingeräumt. Damit ist für die Anwendung von Abs. 2 des Protokolls kein Raum.
3Eine Art. 10 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, wurde nicht getroffen. Wegen Einzelheiten zur Entlastung von deutschen Quellensteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4In Art. 10 Ab...