DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Zypern von 1974 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA 1963 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 2 entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Art. 3 Abs. 3 enthält eine Einschränkung in der Steuerbefreiung für in Zypern ansässige Gesellschaften, die von nicht in Zypern ansässigen Gesellschaftern beherrscht werden. Vergleichbare Regelungen enthalten die Abkommen mit Korea (Protokoll Nr. 2 zu Art. 8 und 21), Malta (Protokoll Nr. 1 zu Art. 8 und 22) und Singapur (Protokoll Nr. 3 zu Art. 8 und 22). Zu Einzelheiten vgl. Tz. 11. Eine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung zur Binnenschifffahrt ist im Abkommen aus natürlichen Gründen nicht enthalten.
3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. ...