DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1Die Betriebsstättendefinition des DBA-Zypern basiert auf dem OECD-MA 1963.
2Eine wesentliche Abweichung vom geltenden OECD-MA besteht bei der Dauer der Bauausführungs- oder Montagetätigkeit, die für die Begründung einer Betriebsstätte vorausgesetzt wird. Abweichend vom geltenden OECD-MA, welches eine Dauer von 12 Monaten voraussetzt, verlangt Art. 5 Abs. 3 Buchst. g des DBA-Zypern nur eine Dauer von 6 Monaten. Nach Ziff. 1 des Protokolls führt auch eine bloße Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage schon zur Begründung einer Betriebsstätte. Unter der Geltung des OECD-MA führt eine Überwachung nur dann zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn diese vom Bau- oder Montageunternehmen nach Art eines Generalunternehmers vorgenommen wird (vgl. dazu Rn. 148, 149 der Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA). Durch Ziff. 1 des Protokolls zum DBA-Zypern wird klargestellt, dass auch eine bloße Überwachungstätigkeit vor Ort beispielsweise durch ein Ingenieurbüro bei Überschreiten der erforderlichen Dauer von 6 Monaten zur (fiktiven) Annahme einer Betriebsstätte führt.
3Bei den in Art. 5 Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten, die Hilfscharakter haben oder vorbereitender Art sind, fehlt der Hinweis, dass auch die Kumulation mehrerer Tätigkeit...