DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Definitionen
Erläuterungen
Boochs, Das Gesellschaftsrecht in Zypern, IWB F. 5 Gr. 3 S. 1; Ottersbach, Anwendbarkeit des DBA-Zypern auf Nordzypern, IWB F. 5 Gr. 2 S. 17.
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. c erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64, 65) umschrieben wird. Nach h. M. ist das DBA nicht auf den von der Türkei besetzten Nordteil der Insel anwendbar.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen, allerdings Letztere nur dann, wenn sie für Zwecke der Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 20). Damit fallen aufgrund der Transparenzbesteuerung Personengesellschaften aus dem Abkommensschutz und Anwen...