DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
1Art. 1 entspricht wörtlich dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuss der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen – das Abkommen spricht vom „Steuerlicher Wohnsitz” – vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Buchst. a und b.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff.
5Da das Abkommen unter den Ausdruck „Person” neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Personenvereinigungen versteht, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d –, können Personengesellschaften unter den genannten Voraussetzungen selbst grundsätzlich abkommensberechtigt sein; wegen der Einzelheiten vgl. Art. 3 Rn. 4.