DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Art. 17 DBA USA statuiert einen Ausnahmetatbestand zur grundsätzlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Danach werden die Einkünfte der Künstler und Sportler aus ihrer persönlichen künstlerischen oder sportlichen Tätigkeit vorrangig vom Staat des Ortes der Tätigkeit als Quellenstaat besteuert, dem sogenannten Ausübungsstaat (Tätigkeitsstaat). Der in der Bestimmung des Art. 17 DBA USA normierten allgemeinen Regel über die Vorrangbesteuerung bei den Einkünften der Künstler und Sportler liegt der Gedanke zugrunde, dass der Ansässigkeitsstaat aufgrund der spezifischen Mobilität und der vielfältigen Einnahmemöglichkeiten dieser Berufsgruppe im Normalfall nicht in der Lage sein wird, die einzelnen „Einkunfts-Aktivitäten“ des Künstlers oder Sportlers flächendeckend zu erfassen. Der Ansässigkeitsstaat wäre vielmehr auf Auskünfte des jeweiligen Ausübungsstaats angewiesen.
2Mit Ausnahme der Zuweisung des Besteuerungsrechts in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 DBA USA zum Wohnsitzstaat ist das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates i. S. d. Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA USA nicht ausschließlich. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt Art. 23 DBA USA. ...