DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Die Abkommensbestimmung des Art. 11 DBA USA hat die im Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und den USA überaus wichtige Zinsbesteuerung zum Gegenstand. Art. 11 Abs. 1 DBA USA weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des nutzungsberechtigten Empfängers zu. Dem Quellenstaat steht kein Besteuerungsrecht zu. Allerdings bestehen zu diesem Grundsatz Ausnahmen, so etwa nach Art. 11 Abs. 3 DBA USA im Fall der Zugehörigkeit der Zinsforderung zu einer Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten in dem anderen Vertragsstaat. Ebenso besteht nach Art. 11 Abs. 5 DBA USA eine Ausnahme für bestimmte Zinszahlungen, die von der amerikanischen Zweigniederlassungssteuer, der „branch level interest tax“ erfasst werden. Die Überschussanteile aus einer Residualbeteiligung an einem US-REMIC sind nach Art. 11 Abs. 6 DBA USA ebenfalls Gegenstand einer Sonderregelung. Eine abkommensglobale Zinsdefinition enthält Art. 11 Abs. 2 DBA USA.
2Im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist im Falle der USA als Wohnsitzstaat die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausnahmsweise geboten, da das DBA USA grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszah...