DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Art. 8 DBA USA regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Die Abkommensbestimmung ist eine Lex-specialis-Regelung zu Art. 7 DBA USA und geht diesem als solche vor. Art. 8 Abs. 1 DBA USA normiert das das Wohnsitzstaatsprinzip und nicht das Prinzip des Ortes der Geschäftsleitung. Art. 8 enthält keine Regelung für die Binnenschifffahrt. Art. 8 Abs. 2 DBA USA enthält eine Regelung für Gewinne aus der Benutzung oder Vermietung von Containern im internationalen Verkehr. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts folgt dabei der Regelung in Art. 8 Abs. 1 DBA USA, wonach der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat. Art. 8 Abs. 3 DBA USA hat die Regelung bestimmter Kooperationsformen zum Gegenstand. Danach gelten die Art. 8 Abs. 1 und 2 DBA USA entsprechend für Ergebnisse aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
2Hinsichtlich der Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt im Hinblick auf die USA als Wohnsitzstaat, dass aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 DBA USA die USA als Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht für die Einkünfte i. S. des Art. 8 DBA USA habe...