DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Art. 5 definiert den für die abkommensrechtliche Behandlung der Unternehmensgewinne (Art. 7) zentralen Begriff der Betriebsstätte. Wenn das Unternehmen durch eine Betriebsstätte im Quellenstaat tätig ist, hat nicht der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens, sondern der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die Betriebsstättengewinne.
2Zudem hat der Betriebsstättenbegriff im Abkommen Bedeutung für die Betriebsstättenvorbehalte in Art. 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2. Darüber hinaus wird im Abkommen der Betriebsstättenbegriff in Art. 7, Art. 10 Abs. 9, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3 Buchst. a und Art. 28 Abs. 5 verwendet. Weiterhin wird auf ihn in Protokoll Nr. 10 (zu Art. 11) und Nr. 18 (zu Art. 21 Abs. 2) abgestellt. Die Betriebsstättendefinition des Art. 5 gilt deshalb auch für sie.
3Art. 5 entspricht in seinem Aufbau und im Regelungsgehalt vollständig Art. 5 OECD-MA. Vgl. dazu Rehfeld in GKGK, DBA, Art. 5 OECD-MA Rz. 1 - 3.
Verhältnis zum nationalen Steuerrecht
4Da der Begriff der Betriebsstätte im Abkomm...