DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Art. 4 definiert das für die Abkommensberechtigung einer Person zentrale Merkmal der Ansässigkeit im Sinne des Abkommens. Aus der Ansässigkeit leitet sich die grundsätzliche Berechtigung ab, die Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen. Zudem wird durch die Ansässigkeit im Sinne das Art. 4 festgelegt, welcher der Vertragsstaaten bei Anwendung der abkommensrechtlichen Verteilungsnormen als Ansässigkeitsstaat oder als Nichtansässigkeitsstaat (Quellenstaat, Belegenheitsstaat oder Betriebsstättenstaat) gilt.
2Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA USA definiert die Ansässigkeit anhand von ortsbezogenen Merkmalen und erstreckt die Abkommensberechtigung auch auf die Vertragsstaaten selbst und ihre Gebietskörperschaften. Durch Abs. 2 Buchst. a des Protokolls werden die Bestimmung der Ansässigkeit einer natürlichen Person ergänzt. Soweit nach dem Steuerrecht der USA die unbeschränkte Steuerpflicht durch personenbezogene Merkmale (Staatbürgerschaft oder Einwandererstatus) begründet wird, betrachtet Deutschland eine Person nur dann als in den USA ansässig, wenn zusätzliche ortsbezogene Merkmale, w...