DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Gegenstand der Regelung des Art. 2 DBA USA ist die Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens. Sie enthält eine abschließende Aufzählung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt. Inhaltlich bestimmt sich der Kanon der aufgezählten Steuern demzufolge nach dem innerstaatlichen Recht des Anwendestaates. Die Erhebung von Nebenabgaben zu den abschließend aufgezählten Steuern ist deswegen nicht ausgeschlossen.
2Art. 2 DBA USA ist im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 6 DBA USA sowie mit Art. 26 Abs. 6 DBA USA zu sehen. Nach Art. 24 Abs. 6 DBA USA gilt die in im Art. 24 DBA USA geregelte Gleichbehandlung nämlich ungeachtet des Art. 2 DBA USA für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Art. 26 Abs. 6 DBA USA bestimmt, dass die Vertragsstaaten Notenwechsel auf diplomatischem Weg dadurch vorsehen können, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Informationen für Zwecke von Steuern austauschen können, die von einem Vertragsstaat erhoben werden und die nicht in Art. 2 DBA USA genannt sind.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Das DBA USA verzichtet darauf, die unter das Abkommen ...