DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
Mayer/König/Schöne, Steuerlich zweckmäßige Gestaltung von Direktinvestitionen in der Republik Ungarn, RIW 1996, 45; Varga/Michalsky, Vergleichender Überblick über das Recht der GmbH in Ungarn, IStR 1995, 192
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland (Abs. 1)
1. Anwendung der Freistellungsmethode
a) Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag)
aa) Anwendungsfälle für die Freistellungsmethode (Abs. 1 Buchst. a Satz 1)
2Von der deutschen Steuerpflicht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbeertragst...