DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
II. Bewegliches Vermögen von Betriebsstätte und fester Einrichtung eines Selbständigen (Abs. 2)
2Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht die Regelung inhaltlich Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
III. Schiffe und Luftfahrzeuge
3Anders als in Art. 22 Abs. 3 OECD-MA sind Binnenschiffe nebst zugehörigem beweglichen Betriebsvermögen nicht angesprochen. Diese Vermögensgegenstände unterfallen folglich der allgemeinen Regelung über unternehmerisches Vermögen in Art. 22 Abs. 2. Im übrigen entspricht Art. 22 Abs. 2 DBA-Ungarn für Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr inhaltlich der Regelung des Art. 22 Abs. 3 OECD-MA.
IV. Auffangklausel (Abs. 4)
4Art. 22 Abs. 4 DBA-Ungarn entspricht in seinem Regelungsinhalt Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.