DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 21 DBA-Ungarn entspricht in seinem Regelungsinhalt Art. 21. Abs. 1 OECD-MA. Zwar weicht der Wortlaut insoweit von Art. 21 Abs. 1 OECD-MA ab, als die Einkünfte nicht ausdrücklich „ohne Rücksicht auf ihre Herkunft” bezeichnet werden. Dieses hat jedoch keinen Einfluß auf den Regelungsinhalt, da die Vorschrift keinerlei Einschränkungen bezüglich der Herkunft der Einkünfte beinhaltet.
2Eine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Einschränkung enthält Art. 21 DBA-Ungarn nicht. Wie zu Art. 21 Abs. 2 OECD-MA erläutert (siehe dort Rn. 29), ergibt sich eine Einschränkung der allgemeinen Auffangklausel für Einkünfte jedoch bereits aus den Betriebsstättenvorbehalten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 3 DBA-Ungarn sehen diese Vorbehalte vor, wenn die den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zugrundeliegenden Rechte einer Betriebsstätte im Nicht-Ansässigkeitsstaat zuzurechnen sind, so daß im Ergebnis im DBA-Ungarn auch Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprochen ist. Allerdings gelten diese Betriebsstättenvorbehalte nicht auch für den Fall, daß die Vermögensrechte der festen Einrichtung eines Selbständigen (Art. 14) zuzurechnen sind. Hierfür ist die Auffangklausel des Art. 21 DBA-Ungarn mit der Konsequenz der ausschließlichen Besteuerungskompetenz im Ansässigkeitsst...