DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Die an Lehrer und Forscher entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Lehrer und Forscher während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule oder anderen ähnlichen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Anstalt bezweckt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, daß nach Art. 20 Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein muß. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Entsendestaat ansässig war (vgl. Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15 Rn. 102; ders., IWB, F. 3 Gr. 3 S. 1100; Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, DBA-China, Anm. 2a zu Art. 20; Arthur Andersen (Hrsg.), DBA-USA, Art. 20 Rn. 11; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 20 Anm. 21 und Korn/Debatin, a. a. O., DBA-Ungarn, Art. 20 Anm. 2a). Für di...