DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Ruhegehälter
Erläuterungen
1Art. 19 DBA-Ungarn entspricht der Regelung des Art. 18 OECD-MA. Die abweichende Verweisung auf den Vorbehalt der Kassenstaatsregelung ( Art. 18 Abs. 1 DBA-Ungarn) beruht lediglich auf dem abweichenden Aufbau dieses Artikels.