DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 entspricht dem OECD-MA.
2Bei der beispielhaften Aufzählung der begünstigten Berufe in Art. 14 Abs. 2 fehlt der Ausdruck „Buchsachverständige” (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 22).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zur Ansässigkeit einer Person vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Ungarn.
4Die aus Ungarn bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in Ungarn versteuert werden können, sind in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1, 2 unter Beachtung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG von der Besteuerung freigestellt.
5Die aus der Bundesrepublik bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik versteuert werden können, sind in Ungarn gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 von der Besteuerung freigestellt; Ungarn behält aber das Recht, bei der Festsetzung der Steuer für die übrigen Einkünfte einen Progressionsvorbehalt anzuwenden.
6Ergänzt wird Art. 14 durch Art. 13 Abs. 2, der sich mit der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen, das einer festen Einrichtung dient, bzw. des Gewinns aus der ...