DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1In Abs. 1 der Vorschrift ist, dem OECD-MA entsprechend, bestimmt, daß Lizenzgebühren nur in dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Der Quellenstaat darf Lizenzgebühren nicht besteuern. Die Nutzungsberechtigung des Empfängers von Lizenzgebühren wird nicht ausdrücklich vorausgesetzt.
2In Abs. 2 ist der Begriff „Lizenzgebühren” bestimmt. Der Wortlaut der Vorschrift stimmt mit dem des OECD-MA i. d. F. von 1977 (Art. 12 Abs. 2) überein. Dies bedeutet, daß auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung unter den Ausdruck „Lizenzgebühren” fallen. Eine redaktionelle Abweichung ergibt sich insoweit, als nicht der Ausdruck kinematographische Filme verwandt ist, sondern Filme oder Bandaufnahmen genannt sind.
3Abs. 3 regelt, dem OECD-MA folgend (Art. 12 Abs. 3), den üblichen Betriebsstättenvorbehalt. Ein Vorbehalt ist für die feste Einrichtung nicht erwähnt.
4In Abs. 4 ist die Quelle von Lizenzgebühren bestimmt, obgleich der Quellenstaat Lizenzgebühren nicht besteuern darf.
5Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist durch Abs. 5, dem OECD-MA e...