DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 der Vorschrift steht nur dem Staat, in dem der Zinsgläubiger ansässig ist, das Besteuerungsrecht zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist ausgeschlossen.
2In Abs. 2 der Vorschrift ist der Begriff „Zinsen” bestimmt. Er entspricht der Definition des OECD-MA (Abs. 3), abgesehen davon, daß Zinsen auch alle anderen Einkünfte sind, die nach dem Steuerrecht des Quellenstaats als solche besteuert werden können. Verspätungszuschläge sind nicht aus dem Zinsbegriff ausgenommen.
3Die Abs. 3, 4 und 5 regeln, dem OECD-MA entsprechend (Abs. 4, 5 und 6), den Betriebsstättenvorbehalt, die Quellenbestimmung von Zinsen und die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Zinsvorschrift der Höhe nach auf den Teil der Zinsen, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt.