DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1Die Betriebsstättendefinition in Art. 5 DBA-Ungarn entspricht im wesentlichen der des OECD-MA.
2Allerdings wird im Gegensatz zum OECD-MA die Bauausführungs- und Montagebetriebsstätte nicht in einem eigenständigen Artikel, sondern im Rahmen der Betriebsstättenbeispiele des Art. 5 Abs. 2 DBA-Ungarn angesprochen. Wie beim OECD-MA muß deren Dauer 12 Monate überschreiten. Da für die Bauausführungs- und Montagebetriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Abs. 1 nicht unbedingt vorausgesetzt wird, kann aus der Aufzählung im Beispielskatalog, insbesondere für das Betriebsstättenbeispiel eines Ortes der Leitung, geschlossen werden, daß in jedem Fall eine Betriebsstätte gegeben ist, auch wenn es an einer festen Geschäftseinrichtung mangelt (, BStBl 1994 II, S. 148).
3Bei den Betriebsstättenausnahmen in Abs. 3 fehlt eine ausdrückliche Bestimmung zur Kumulation der Hilfstätigkeiten (vgl. Art. 5 Abs. 4 Buchst. f OECD-MA). Nach herrschender deutscher Auffassung führt jedoch auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung die Kumulation von Hilfstätigkeiten nicht zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn sich die Tätigkeit insgesamt dadurch nicht als Haupttätigkeit darstellt (Debatin, RIW 1980, 6).
4Der abh...