DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Entsprechend dem OECD-MA bestimmt Abs. 1 die Vorschrift, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können.
2Lizenzgebühren können aber auch im Quellenstaat mit 5 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren besteuert werden. Insoweit unterscheidet sich dieses Abkommen von dem Abkommensmuster der OECD.
3Von dieser Grundregel wird wiederum eine Ausnahme in Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Vorschrift gemacht. Danach wird auf Lizenzgebühren für die Benutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Planen, Formeln, Verfahren oder Know-how, sowie die Mitteilung wissenschaftlicher Erfahrungen im Quellenstaat keine (Abzug)Steuer erhoben.
4Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 3 OECD-MA). Abs. 6 enthält eine Quellenbestimmung für Lizenzgebühren; diese ist in Anbetracht dessen erforderlich, dass dem Quellenstaat ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zusteht. Abs. 7 enthält die übliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Vergütungen, der bei Anwendung des Grundsatzes des Fremdverhaltens als angemessen gilt (Abs. 4 OECD-MA).