DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Zinsen können, dem OECD-MA folgend, nach Abs. 1 der Vorschrift im Wohnsitzstaat des Empfängers der Zinsen besteuert werden.
2Abs. 2 bestimmt, dass auch der Quellenstaat Zinsen eingeschränkt besteuern darf. Eine Abzugssteuer von 2 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen darf auf bestimmte Zinszahlungen im gewerblichen Bereich erhoben werden. In allen anderen Fällen kann eine Abzugssteuer von bis zu 5 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen erhoben werden. Nach dem OECD-MA (Abs. 2) ist eine Quellensteuer von bis zu 10 v. H. zulässig.
3In Ausnahme hierzu bleiben bestimmte, in Abs. 3 der Vorschrift abschließend genannte Zinsempfänger steuerfrei.
4Abs. 4 der Vorschrift bestimmt den Ausdruck „Zinsen”. Die Begriffsbestimmung entspricht der des OECD-MA (Abs. 3).
5Abs. 5 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt (Abs. 4 OECD-MA), die Bestimmung der Quelle von Zinsen (OECD-MA Abs. 5) und in Abs. 7 die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der bei Anwendung des Grundsatzes des Fremdverhaltens als angemessen gilt.