DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht bezüglich Inhalt und Aufbau weitestgehend der des OECD-MA.
2Dividenden können im Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers besteuert werden (Abs. 1).
3Dem Quellenstaat steht ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist auf 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden beschränkt, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 v. H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Nach dem OECD-MA ist eine Beteiligung von 25 v. H. am Kapital der Gesellschaft erforderlich. Streubesitzdividenden können mit 10 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden besteuert werden.
4Die Begrenzung des Besteuerungsrechts im Quellenstaat wird aufgehoben für gewinnabhängige Zahlungen, die unter den Ausdruck Dividenden fallen, wenn die Zahlungen bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Abschnitt 2 des Protokolls zum DBA-Ukraine).
5Abs. 3 der Vorschrift bestimmt den Ausdruck „Dividenden”. Die Bestimmung des Ausdrucks „Dividenden” ist weit gefasst und schließt sonstige Einkünfte ein, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den ...