DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Verwaltungsanweisung
BStBl 1996 II, S. 686 betr. Einkünfte der Unternehmen aus Seeschifffahrt und Luftfahrt.
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 DBA-Ukraine (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat des Unternehmens besteuert.
2Entsprechend dem Ziel der Vertragsverhandlungen mit der Ukraine, das Abkommen auf der Grundlage des OECD-MA zu schließen, entspricht die Vertragsbestimmung im Wesentlichen dem Art. 8 OECD-MA. Gem. Abs. 1 DBA-Ukraine wird in Übereinstimmung mit Abs. 1 OECD-MA die Zuordnung der Gewinne nach dem Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens, nicht nach der Ansässigkeit des Unternehmers vorgenommen. Da die Ukraine nicht der OECD angehört, sah man sich veranlasst, in Art. 8 Abs. 2 DBA-Ukraine eine Ergänzung zum Begriff der Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr einzufügen (vgl. im Einzelnen Rn. 17 f.). Das Abkommen enthält keine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprech...BGBl 1994 Teil II S. 258 ff.