DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 stimmt nahezu wörtlich mit Art. 1–7 des OECD-MA überein. Besonderheiten in der praktischen Anwendung aus den kleinen sprachlichen Unterschieden ergeben sich nicht.
II. Besonderheiten des DBA-Ukraine
2Nr. 1 Buchst. a–c des Protokolls zum DBA-Ukraine enthält einige Klarstellungen hinsichtlich der Gewinnzurechnung unter dem DBA-Ukraine.
3Nr. 1 Buchst. a bestimmt, dass beim Verkauf von Gütern oder Waren oder sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten der Betriebsstätte für die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nicht der vom Unternehmen erzielte Gesamtbetrag entscheidend ist, sondern der Gewinn nur auf Grundlage derjenigen Vergütung ermittelt werden kann, die tatsächlich mit der Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zusammenhängt. Diese Bestimmung entspricht dem Zurechnungsprinzip in Art. 7 OECD-MA (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 68 ff.).
4Nr. 1 Buchst. b wiederholt das bereits in Buchst. a enthaltene Prinzip für Verträge über Entwürfe, Lieferung, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen bzw. öffentliche Aufträge. Auch dabei ist nicht vom Gesamtvertragspreis auszugehen, sondern der Gewinn der Betriebsstätte ermittelt sich auf ...