DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1. Allgemeines
1Aufbau und Inhalt von Art. 5 entsprechen mit zwei Ausnahmen dem von Art. 5 OECD-MA. Die Ausnahmen betreffen die Definition in Abs. 2 Buchstabe f sowie die Definition des abhängigen Vertreters in Abs. 5.
2. Stätte der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen
2Abs. 2 Buchstabe f stellt klar, dass nicht nur Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen zur Begründung einer Betriebsstätte führen, sondern deren Erforschung ausreicht. Im OECD-MA wird nur die Ausbeutung von Bodenschätzen erwähnt (vgl. Art. 5 OECD-MA Rn. 137).
3. Abhängiger Vertreter
3Nach Abs. 5 wird nicht nur – wie im OECD-MA – ein abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht als betriebsstättenbegründend angesehen, sondern auch ein abhängiger Vertreter, der Bestände an Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält und regelmäßig Güter oder Waren daraus liefert. Da andererseits auch ein abhängiger Vertreter dann nicht zur Annahme einer Betriebsstätte führt, wenn er lediglich Hilfstätigkeiten ausübt, reicht es nicht aus, dass er lediglich ein Auslieferungslager betreut (Abs. 4 Buchstabe b). Vielmehr ist für die Annahme einer Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 erforderlich, dass der Vertreter Bestellungen für das Unternehmen entgegennimmt u...