DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Schmidt, Steuergestaltung bei Direktinvestitionen in Mittel- und Osteuropa durch Einschaltung von Personengesellschaften, IWB F. 10 Gr 2 S 1331.
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b nur natürlichen Personen und Gesellschaften; es fehlen im Abkommenstext alle anderen Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften (vgl. Art. 3 Rn. 8 OECD-MA).
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 Nr. 1–5 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.
6Zusätzlich zum OECD-MA ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Ausdruck „unbewegliches Vermögen” definiert (vgl. Art. 6 OECD-MA Rn. 176 ff.).
7Es entsprechen dem OECD-MA:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „U...