DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht nahezu dem Wortlaut des OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich. Der Einschub „im Fall der Bundesrepublik Deutschland” wurde offensichtlich zur Klarstellung aufgenommen, dass in der Ukraine eine solche Untergliederung nicht existiert.
3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA an dieser Stelle aufgeführten Steuern vom Vermögenszuwachs. Ein Grund hierfür ist aus dem Abkommen selbst nicht zu erkennen. Erfahrungsgemäß scheuen sich Staaten, deren Finanzverfassung sich im Umbruch befindet oder noch nicht lückenlos ausgereift ist, in nicht seltenen Fällen die Aufnahme von steuerlichen Begriffen in allgemeinen Definitionen, wenn diese Steuerarten oder -begriffe in ihrer Finanzverfassung unbekannt sind. Häufig wird zur Begründung mitgeteilt, dass eine Rückwirkung von Klauseln in völkerrecht...