DBA-Kommentar
2025
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Artikel 20 Lehrer und Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 Abs. 1 DBA Türkei schließt für Unterhalts- und Ausbildungszahlungen an einen Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge, die sich zu Ausbildungszwecken in dem anderen Vertragsstaat (sog. Gaststaat) aufhalten, ein Besteuerungsrecht des sog. Gaststaats aus. Die Vorschrift dient der Förderung des Ausbildungsaustausches zwischen den Vertragsstaaten.
2Art. 20 Abs. 2 DBA Türkei regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Tätigkeitsvergütungen von Professoren oder Lehrern. Hält sich eine solche Lehrkraft nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Jahre) im Tätigkeitsstaat (Gaststaat) für Forschungs- oder Lehrzwecke auf und werden die Zahlungen für die Lehr- oder Forschungstätigkeit gezahlt, sind sie gem. Art. 20 Abs. 2 DBA Türkei im Tätigkeitsstaat freizustellen, wenn die Zahlungen nicht aus dem Tätigkeitsstaat stammen. Die Regelung dient der Förderung des Kultur- und Wissenschaftsaustausches.
3Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 20 Abs. 1 DBA Türkei stimmt inhaltlich weitestgehend mit Art. 20 OECD-MA und Art. 19 Abs. 2 VHG-DBA überein, knüpft allerdings nicht an die Ansässigkeit des Studenten, sondern an dessen Staatsangehörigkeit an.
5Das OECD-MA enthält keine entsprechende Norm zu...