DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer und Studenten
Erläuterungen
13Abs. 1 entspricht Art. 20 OECD-MA, macht aber die Befreiung im Gastland davon abhängig, daß der Student oder Lehrling Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und sich nur vorübergehend im Gastland aufhält.
14Die an Hochschullehrer oder andere Lehrer entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats (Entsendestaat) sind,
der Aufenthalt insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt eine Lehr- oder wissenschaftliche Forschungstätigkeit bezweckt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
15Obwohl Art. 20 Abs. 2 dies nicht ausdrücklich verlangt, wird einem Staatsangehörigen des Entsendestaats die Befreiung nur gewährt, wenn er dort ansässig ist. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen über die Abkommensberechtigung (vgl. Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15 Rn. 101).
16Nach Abs. 3 werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten und Praktikanten dort befreit, wenn
diese Personen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind,
die Dauer der Tätigkeit 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, und
die Tätigkeit dazu dient, praktische Erfahrung...