DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht Abs. 1 inhaltlich der Regelung des Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten und festen Einrichtungen Selbständiger (Abs. 2)
2Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht die Regelung des Abs. 2 Art. 13 Abs. 2 OECD-MA inhaltlich.
III. Auffangklausel (Abs. 3)
3Art. 13 Abs. 3 Satz 1 DBA-Türkei entspricht insofern Art. 13 Abs. 4 OECD-MA, als er bestimmt, daß alle in Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht behandelten Veräußerungsgewinne ausschließlich im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen zur Besteuerung zuläßt. Zu beachten ist jedoch, daß keine Art. 13 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung für Veräußerungsgewinne bei Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen getroffen ist und daß in Abs. 3 Satz 2 eine Einschränkung für Veräußerungsgewinne bei nur kurzfristigem Besitz gemacht ist.
1. Veräußerungsgewinne bei Vermögensgegenständen der Schiffahrt und Luftfahrt
4Nach der hier vertretenen Ansicht (s. o. Art. 13 OECD-MA Rn. 30) fallen Veräußerungsgewinne bei Vermögensgegenständen der Schiffahrt und Luftfahrt nicht unter die Regelung über die laufenden Einkünfte aus diesen Vermögensgegenständen (Art. 8), da diese sich ausdrücklich nur auf Einkünfte aus dem Betri...