DBA-Kommentar
2025
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.Art. 9 OECD-MA ist ebenso wie die anderen Abkommensvorschriften darauf ausgerichtet, eine Doppelbesteuerung der Unternehmensgewinne zu vermeiden. Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen in Abschnitt III des OECD-MA handelt es sich aber bei Art. 9 DBA Türkei nicht um eine Verteilungsnorm; er dient der Berichtigung von Gewinnverlagerungen aufgrund unangemessener Verrechnungspreise. Im Ergebnis soll über Art. 9 DBA Türkei eine sachgerechte Zuweisung auf der Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes zwischen den Staaten vorgenommen werden. Daher wird zutreffend der Fremdvergleichsgrundsatz als Ausdruck des Territorialitätsprinzips angesehen (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz. 5, NWB XAAAD-13617).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 9 DBA Türkei entspricht nahezu vollständig dem Art. 9 OECD-MA. Einzige Abweichung ist in Art. 9 Abs. 1 DBA Türkei ist die Streichung des „so“ im zweiten Halbsatz. Inhaltlich bedeutet das keinen Unterschied.
4–6Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
7Nachdem Art. 9 Abs. 2 DBA 1985 noch zwei Abweichungen vom Wortlaut...