DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 9 DBA-Türkei stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
2Die Türkei hat mit der Bundesrepublik Deutschland eines der wenigen Abkommen abgeschlossen, in denen die Gegenberichtigung ausdrücklich geregelt ist. Art. 9 Abs. 2 DBA-Türkei weicht nur in zwei Punkten, denen aber keine inhaltliche Bedeutung zukommt, von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA ab.
3Die Erstberichtigung (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 223) muss sich „nach Auffassung” des berichtigenden Staates an dem Grundsatz des Fremdverhaltens (arm’s-length-Grundsatz) ausrichten. Die Gegenberichtigung braucht hingegen nur vorgenommen zu werden, „soweit er (der Staat der Gegenberichtigung) die Änderung für gerechtfertigt hält”. Beides entspricht inhaltlich der Regelung in Art. 9 Abs. 2 OECD-MA. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2 OECD-MA verwiesen werden.